AGB
§1 Geltungsbereich
Die folgenden AGB`s gelten ausschließlich zwischen der Firma Fahrservice Süd (Einzelfirma), nachfolgend Gesellschaft genannt, vertreten durch deren alleinigen Geschäftsführer Raimund Miorin und deren Kunden.
§ 2 Buchung und Reservierung
Eine Buchung kann über unsere Homepage, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Daraufhin erfolgt unsererseits eine verbindliche schriftliche Buchungsbestätigung.
§ 3 Auftragserteilung und Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages zustande. Die Gesellschaft bestätigt den Auftrag in der Regel innerhalb eines Tages nach Auftragseingang, spätestens jedoch nach 14 Tagen. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber uns sämtliche zur Durchführung des Auftrags relevanten Daten wie z.B. Abhol- und Zielort, Datum, Anzahl der Personen, zu beförderndes Gepäck, evtl. Sperrgerät usw. mitzuteilen. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass die Gesellschaft beauftragte Leistungen tatsächlich erbringt.
§ 4 Fahrpreis
Der in der Buchungsbestätigung angegebene Preis ist verbindlich, Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden. Der Preis gilt für eine Abholadresse und die kürzeste Strecke zwischen Abhol- und Zieladresse. Für jede weitere Abholadresse, die nicht auf dem direkten Weg zum Ziel liegt und die Fahrstrecke um maximal 10 Kilometer verlängert, berechnen wir eine Pauschale von 10,00 € Abweichungen über 10 Kilometer sind gesondert zu verrechnen. Pro Person ist ein Gepäckstück (Koffer oder Tasche) im Beförderungsentgelt enthalten.
§ 4a Vertragsübergang auf Partnerunternehmen
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftrag, auch kurzfristig, an ein Partnerunternehmen abgegeben werden kann. Dies hat jedoch keine nachteiligen Auswirkungen gegenüber dem Kunden auf den von uns bestätigten Fahrpreis.
§ 5 Groß- / Sperrgepäck
Große Gepäckstücke (z.B. Surfbrett, Skiausrüstung, Taucherausrüstung, etc.) sind vom Kunden bei der Buchung anzugeben und werden gesondert berechnet. Je Sperrgepäckstück berechnen wir 5,00 €. Sollte für die Beförderung ein Anhänger benötigt werden, berechnen wir zusätzlich zum Beförderungs-entgelt 50,00 € pro Einsatztag.
§ 6 Abhol- und Wartezeiten
Vereinbarte Abholzeiten sind verbindlich. Änderungen sind schriftlich anzuzeigen. Bei Nichtanzeigen erlischt unsere Haftungspflicht. Vereinbarte Abfahrts- und Ankunftszeiten sind durch evtl. Folgeaufträge bindend. Zeiten, die über vereinbarte Leistungen hinaus gehen, werden mit einem Zuschlag (Kilometer- oder Zeitabhängig) berechnet. Fahrten, die auf Grund falscher Auskünfte des Fahrgastes erfolgen, berechnen wir mit jeweils einer einfachen Fahrt (Betriebssitz – Abholort). Bei Verspätungen, die auch im Internet nicht absehbar sind, wartet der Fahrer bis zu einer Stunde. Ab der zweiten Stunde berechnen wir eine Pauschale von 42,00 € pro Stunde. Sollte durch die Verspätungen Folgeaufträge betroffen sein, werden diese zuerstbedient. Tritt während der Fahrt eine Fahrzeugpanne auf, welche nicht sofort behoben werden kann, sorgen wir für die Erfüllung des Beförderungsvertrages mit Taxi oder Mietwagen. Die entstehenden Mehrkosten übernimmt die Gesellschaft.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, (hierzu zählen insbesondere Stau, Verkehrsverdichtung, unvorhersehbare Fahrzeugschäden, höhere Gewalt, usw.), berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Gesellschaft und deren zur Erfüllung bzw. zur Verrichtung der Aufgaben beauftragten Personen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist bis höchstens auf den 2-fachen vereinbarten Leistungsbereich beschränkt. Personenschäden sind nach dem in der Haftpflichtversicherung des jeweiligen Kraftfahrzeugs der Gesellschaft ausgewiesenen Höchstbetrages pro geschädigte Person versichert. Unvorhersehbare Fahrzeugschäden, höhere Gewalt, selbstverschuldete Unfälle usw. berechtigen die Gesellschaft, die Leistung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollte ein Fahrziel aufgrund o.a. Behinderungen nicht erreicht werden können, ist der Fahrpreis vom Abholort des Auftraggebers bis zum Ausfallort des Fahrzeuges vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Gesellschaft ist jedoch bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, jedoch nicht bei der Beschaffung eines Ersatzfahrers behilflich. Die Kosten für die Weiterfahrt vom Unfallort zum Ziel- oder Heimatort haben die Fahrgäste selbst zu tragen und berechtigen auch nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Gesellschaft.
§ 8 Mängelanzeige
Beschwerden bzw. Mängel aus der Beförderungsleistung oder Beschädigung aus dieser, sind vom Kunden sofort oder direkt nach Beendigung des Beförderungsauftrages, spätestens aber innerhalb von einem Werktag nach Durchführung des Beförderungsauftrages schriftlich an die Gesellschaft zu melden. Erfolgt keine Meldung in diesem Zeitraum, so gilt die Dienstleistung vertrags- und ordnungsgemäß erbracht.
§ 9 Zahlung / Zahlungsbedingungen
Das Beförderungsentgelt ist sofort nach Beendigung der Beförderung fällig. Eine Zahlung kann bar oder nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, sobald die Gesellschaft über den geforderten und in Rechnung gestellten Betrag verfügt. Eine Rechnung wird ab einem Betrag von 150,00 €ausgestellt, ist jedoch sofort fällig. Bis zu einem Betrag von 150,00 € erhält der Kunde eine Quittung. Gerät der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist Zinsen in Höhe des von Banken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkreditforderungen zu berechnen. Auch hält sich die Gesellschaft vor, bei Zahlungsverzug umgehend die Forderung an ein Inkassobüro weiterzugeben. Falls den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird oder wenn die Gesellschaft Umständen bekannt werden, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen ist, kann die Gesellschaft bei einem erneuten Fahrauftrag die gesamte Restschuld fällig stellen und eine Vorauszahlung als Sicherheitsleistung verlangen. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, im vorliegenden Falle von sämtlichen Verträgen zurückzutreten.
§ 10 Leistungen
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Kunden ein nach der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) entsprechendes, verkehrssicheres, technisch einwandfreies Fahrzeug bereitzustellen. Das Fahrzeug befindet sich bei Fahrtantritt in einem gesäuberten und gereinigten Zustand. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen versichert. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dem Vertragspartner ein anderes als das gemietet Fahrzeug zu Verfügung zu stellen. Es muss sich jedoch um ein Fahrzeug der gleichwertigen bzw. höheren Kategorie handeln. Die Gesellschaft behält sich vor, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten auf ein anderes Unternehmen zu übertragen.
§ 11 Pflichten und Haftung des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, sich bei der Benutzung unseres Fahrzeuges so zu verhalten, dass die Ordnung und Sicherheit des Betriebes, seine eigeneSicherheit, die Sicherheit unseres Fahrers sowie die Sicherheit anderer Personen gewährleistet ist. Der Kunde hat den Anweisungen des Fahrers unbedingt Folge zu leisten. Bei nicht vertragsgemäßem Umgang des Kunden mit dem Fahrzeug, kann ein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, ohne dass es hierbei einer separaten Mitteilung bedarf. Der Vergütungsanspruch bleibt dabei für die gesamte vereinbarte Dauer bestehen.Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der sich aus einem nicht vertragsgemäßem Umgang mit dem zur Verfügung gestelltenFahrzeug ergibt. Der Kunde verpflichtet sich, dass Fahrzeug und dessen Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Beschädigungen und abnormaleVerschmutzungen gehen zu Lasten des Kunden. Bei mutwilliger Zerstörung behält sich die Gesellschaft vor, dies strafrechtlich zu verfolgen.
§ 12 Stornierungen
Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder sollte er ohne Rücktritt die Leistungen der Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen, so ist die Gesellschaft berechtigt, gemäß den nachfolgenden Bedingungen Stornogebühren zu erheben. Dies trifft auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Maßgeblich für eine Stornierung ist der Stornierungseingang, wobei die Stornierung in Schriftform zu erfolgen hat. Wird die verabredete Leistung ohne schriftliche Stornierung, bzw. Rücktrittserklärung, nicht in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den vereinbarten Preis ohne Abzüge zu zahlen. Sollte der Kunde trotzt der Aufforderung zur Vorauskasse den geforderten Betrag nicht fristgerecht bezahlen, und deshalb der Auftrag nicht zur Ausführung gelangen, ist die Gesellschaft ebenfalls berechtigt dem Kunden den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Stornogebühren: 6 bis 10 Tag vor Beginn der Auftragsdurchführung 25% des vereinbarten Betrages 3 bis 5 Tag vor Beginn der Auftragsdurchführung 50% des vereinbarten Betrages 0 bis 2 Tag vor Beginn der Auftragsdurchführung 100% des vereinbarten Betrages. Bei Nichterscheinen des Kunden am vereinbarten Abholort, oder bei Stornierungen vor Ort werden 100% des vereinbarten Rechnungsbetrages fällig. Im Falle der Auftragserteilung und der Stornierung am gleichen Tag wird lediglich eine Aufwandsentschädigung von 15,00 € erhoben. Dem Kunden bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist. Stornogebühren für Bike Shuttle werden dem Kunden gesondert und in schriftlicher Form mitgeteilt, unsere allgemeinen Stornogebühren kommen nicht in Anwendung.
§ 13 Speicherung persönlicher Daten
Bei Auftragserteilung erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner zur Auftragsabwicklung nötigen, persönlichen Daten einverstanden. Kundendaten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben
§ 14 Erfüllungsort
Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und deren Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Betriebssitz von der Gesellschaft. Handelt es sich bei Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für den Betriebssitz von der Gesellschaft zuständigen Gericht, wobei die Gesellschaft auch berechtigt ist, Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen
AGB-Änderungen / Salvatorische Klausel
Der Gesellschafter behält sich vor, die AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern und den Bedürfnissen des Marktes anzupassen. Die Bekanntgabe von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt durch die Bereitstellung auf den Seiten von www.fahrservice-sued.de. Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt auch für eventuelle Regelungslücken